Steuerflucht

Steuerflucht
Steu|er|flucht 〈f. 20; unz.〉 Verlegung des Wohnsitzes od. des Sitzes eines Unternehmens ins Ausland, um Steuern zu sparen

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Steu|er|flucht, die (Steuerw.):
a) Umgehung der Steuerpflicht durch das Verbringen von Kapital, Vermögen o. Ä. ins Ausland;
b) Umgehung der Steuerpflicht durch Verlegen des Wohn- od. Unternehmenssitzes ins Ausland.

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Steuerflucht,
 
die Verlegung von Wohn- oder Unternehmenssitz (persönliche Steuerflucht) oder nur von Einkünften und Vermögen (sachliche Steuerflucht) in ein niedrig besteuerndes Land (Steueroasen). Steuerflucht kann einhergehen mit verschieden motivierter Kapitalflucht. Persönliche Steuerflucht bewirkt, dass die unbeschränkte Steuerpflicht entfällt und das Wirtschaftssubjekt nur noch mit inländischen Einkünften und Vermögen (beschränkt) steuerpflichtig ist. Sachliche Steuerflucht bei Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes hebt dagegen die unbeschränkte Steuerpflicht der ausländischen Einkünfte (Welteinkommensprinzip) nicht auf; sie führt zu einer Ausnutzung des internationalen Steuergefälles nur dann, wenn die Auslandseinkünfte im Wohnsitzland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt sind oder wenn die Auslandseinkünfte im Wohnsitzland verschwiegen (hinterzogen) werden. Die Durchsetzung des Welteinkommensprinzips bedingt eine enge Zusammenarbeit der nationalen Finanzbehörden. Die Steueroasenländer werden jedoch regelmäßig im Interesse des Kapitalzustroms aus dem Ausland an der Wahrung des Steuergeheimnisses interessiert sein und Amtshilfe ablehnen. In Deutschland sieht das Außensteuergesetz (»Steuerfluchtgesetz«) vom 8. 9. 1972 eine Reihe von Sanktionen bei Steuerflucht vor, insbesondere 1) erweiterte beschränkte Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuerpflicht für zehn Jahre nach Wegzug in ein niedrig besteuerndes Land; 2) Besteuerung des Kapitalgewinns aus wesentlichen Beteiligungen bei Wegzug ins Ausland, wobei eine Veräußerung im Augenblick des Grenzübertritts fingiert wird; 3) Zurechnung der (nicht ausgeschütteten) Einkünfte ausländischer Zwischengesellschaften (Basisgesellschaften) mit passiver Wirtschaftstätigkeit; 4) Gewinnberichtigung bei international verbundenen Unternehmen im Falle der Gewinnverlagerung durch entsprechende Gestaltung der internen Konzernverrechnungspreise.
 
In Österreich besteht kein eigenes Außensteuergesetz. Ungewöhnliche Sachverhaltsgestaltungen, die ausschließlich der Steuervermeidung dienen, werden nach den Missbrauchsbestimmungen des § 21 Bundesabgabenordnung oder in Doppelbesteuerungsabkommen beurteilt.
 
In der Schweiz ist Steuerflucht auch interkantonal möglich, da die Kantone ihre eigenen Steuern erheben. Allerdings existiert ein Konkordat aller Kantone, das der Steuerflucht entgegenwirken soll.
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Kapitalertragsteuer: Zinsbesteuerung
 
Steuer: Steuerwirkungen und Inzidenz
 

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Steu|er|flucht, die (Steuerw.): a) Umgehung der Steuerpflicht durch das Verbringen von Kapital, Vermögen o. Ä. ins Ausland; b) Umgehung der Steuerpflicht durch Verlegen des Wohn- od. Unternehmenssitzes ins Ausland.

Universal-Lexikon. 2012.

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